Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Grundlagen

Zu den Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) gehört wie bei den Kommunen die wirtschaftliche Betätigung - die Kommunalwirtschaft. Diese umfasst gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) unter anderem die indirekte oder direkte Beteiligung an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften, die Beteiligung an Versorgungsunternehmen mit regionaler Bedeutung und die Geschäftsführung der Kommunalen Versorgungskassen. 2009 ist im Rahmen der Aufgabe der Beteiligung an der WestLB eine Beteiligung an der Ersten Abwicklungsanstalt hinzugekommen. Darüber hinaus ist der LWL an weiteren Gesellschaften in Privatrechtsform beteiligt , die nicht unmittelbar der wirtschaftlichen Betätigung dienen. Für die kommunalwirtschaftliche Betätigung gelten nach § 23 Abs. 3 LVerbO die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Das bedeutet für den LWL insbesondere, dass

  • er sich nach § 107 GO NRW nur bei Vorliegen eines öffentlichen (kommunalwirtschaftlichen) Zwecks und nur dann wirtschaftlich betätigen darf, wenn diese Betätigung in einem angemessenen Umfang zu seiner Leistungsfähigkeit steht.
  • Die Beteiligungen sind nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird und die Unternehmen einen Ertrag für den LWL abwerfen, sofern der öffentliche Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Nach § 90 GO NRW sind Vermögensgegenstände wirtschaftlich zu verwalten. Sie dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert und nur dann veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des LWL nicht mehr benötigt werden.